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Der Berliner Antisemitismusstreit und die Abdankung der rechtlich-praktischen Vernunft

Published online by Cambridge University Press:  28 July 2009

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Um 1880 fand in Deutschland eine heftige Kontroverse statt, die von der Berliner Universität ausging, welche dann auch am stärksten in sie involviert war. Entfesselt wurde der Streit durch einen Artikel in den Preußischen Jahrbüchern vom November 1879. Autor und späterer Wortführer der einen Seite war der Berliner Historiker Heinrich v. Treitschke. Seine Kontrahenten auf der anderen Seite waren insbesondere sein Berliner Fachkollege Theodor Mommsen sowie der Begründer der Marburger Schule des sogenannten Neukantianismus, der Philosoph Hermann Cohen.

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Research Article
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Copyright © Archives Européenes de Sociology 1993

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References

(1) Ein großer Teil der Streitdokumente findet sich in: Boehlich, Walter (Hrsg.), Der Berliner Antisemitismusstreit (Frankfurt a. M. 1965)Google Scholar. Die folgenden Nachweise beziehen sich auf die Neuauflage von 1988 (= BAS).

(2) BAS, S. 10.

(3) Hinzu kommt, daß angesichts aktueller Töne über »durchrasste« und »multikulturelle« Gesellschaft ein ähnlicher Streit auch heutzutage jederzeit möglich ist.

(4) »Heute haben die wirklich bedeutenden und gesunden Talente unter unseren jüdischen Künstlern und Gelehrten längst eingesehen, daß sie nur auf den Bahnen des deutschen Geistes Großes erreichen können […]« (BAS, S. 87). »Unter den führenden Männern der Kunst und Wissenschaft ist die Zahl der Juden nicht sehr groß; um so stärker die betriebsame Schaar der semitischen Talente dritten Ranges« (BAS, S. 11). In einem Brief Treitschkes an seine Frau vom Herbst 1879 aus Italien heißt es: »Der entscheidende Unterschied liegt in den Augen […] und in den Hüften; die bleiben das Vorrecht der germanischen Völker, Slaven und Romanen haben keine« (BAS, S. 242). Die Fassungslosigkeit über so viel — wie sich später gezeigt hat: gemeingefährliche — Dummheit löst sich bei der weiteren Lektüre der Streitdokumente für einen Augenblick in Homerisches Gelächter, wenn man dann bei einem Gesinnungsgenossen Treitschkes liest: »Wie er [der Jude] sich in den Hüften wiegt, […] das hat die Natur keinem Germanen verliehen!«(BAS, S. 110).

(5) Einmal ist mit Bezug auf die nichtassimilierten bzw. nichtassimilierungswilligen Juden von einem »fremde[n] [schädlichen] Element […] im deutschen Körper« die Rede, »und seine Ausmerzung dürfte sich […] empfehlen« (BAS, S. 116). Die »Judenhetze« begann angeblich bereits vor 3 000 Jahren, »nämlich als Osarsiph (Moses) seine Horde arbeitsscheuer und schmutziger Diebe aus Aegypten flüchtete und sie das “auserwählte Volk Gottes” nannte, mit dieser Ueberhebung den Charakter der Juden ausdrückend«. Sie ist »nicht immer als Verfolgung, sondern zeitweise nur als tathenloser Haß oder leidender Ekel aufgetreten, je nachdem das Verhalten der Juden das Eine oder das Andere herausforderte« (BAS, S. 183; vgl. auch Treitschke, BAS, S. 39). Bedauerlicherweise — so heißt es — muß ein Diener der christlichen Kirche (gemeint ist der Hofprediger Stöcker, einer der schlimmsten Eiferer unter den Antisemiten jener Tage), dem »die alten Juden Gegenstand der Verehrung sein sollen, […] mit den neuen Juden mehr Umstände [!] machen, als sich mit einer erschöpfenden [!] Behandlung der Sache [!] verträgt« (BAS, S. 184). »Seine [des Juden] Knochen sind schief und krumm und seine Muskeln schwach und deshalb hat er eine geringe Arbeitstüchtigkeit, die mit einer noch geringeren Arbeitslust verbunden ist […] Will das jüdische Volk] dennoch […] leben, so kann es dies nur in der von den Juden geübten Weise als Parasiten auf anderen Völkem […]« (BAS, S. 190). »[…] Der Arier [hält] es für seine Aufgabe, sich zu vervollkommnen, der Jude für die seinige, sich zu bereichern« (BAS, S. 191). »Weit entfernt […], die Juden zu Deutschen zu bessern sind wir in Gefahr, die Deutschen verjudeln zu sehen, wie ja auch der gesundeste Apfel seinen faulen Nachbarn nicht heilt, sondern von diesem angesteckt wird […]. Einem deutschen Mädchen wird — abgesehen von Fällen seltener krankhafter Verirrung — die Ehe mit einem Juden immer als widernatürliche Unzucht erscheinen« (BAS, S. 194). Vorgeschlagene »Maßregeln« für eine »praktische Lösung« der Judenfrage: Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts; Ausschluß von allen öffentlichen Ämtern; Verbot des Grundbesitzes; Festsetzung einer Maximalhöhe des Habenzinssatzes für Juden; jährlicher Nachweis der Harmlosigkeit für die Verlängerung der Erlaubnis zum Handeltreiben (BAS, S. 200 f.).

Doch auch Treitschke: »[…] über unsere Ostgrenze […] dringt Jahr für Jahr aus der unerschöpflichen polnischen Wiege eine Schaar strebsamer hosenverkaufender Jünglinge herein, deren Kinder und Kindeskinder dereinst Deutschlands Börsen und Zeitungen beherrschen sollen […]« (BAS, S. 9).

(6) Siehe BAS, S. 13.

(7) BAS, S. 81.

(8) BAS, S. 46.

(9) BAS, S. 81 f.

(10) BAS, S. 14.

(11) BAS, S. 208.

(12) BAS, S. 12.

(13) So eine von 75 Professoren der Berliner Universität (darunter der Rektor Virchow, ferner Mommsen, Droysen, Scherer, Gneist) unterschriebene »Erklärung«. Treitschke war dort völlig isoliert (Siehe BAS, S. 204; ferner S. 247 f.). Siehe auch Mommsen, BAS, S. 218 ff.

(14) Vgl. etwa Mommsen, BAS, S. 214 ff.

(15) So liest man bei Cohen : »es muß heiligstes Verlangen werden, dem Naturton des Volkes, zu dem wir verschmelzen wollen, in allen seinen Weisen uns einzustimmen. Absonderlichkeiten dürfen uns eben nur einstweilen zu Gute gehalten werden; aber wir müssen fortfahren, das Bestreben zu zeigen, daß wir sie loswerden wollent« (BAS, S. 140 f.). Von »rückhaltlose[r] unbedingte[r] deutsche[r] Naturalisirung« ist die Rede (BAS, S. 141) und davon, daß »wir Juden […] anzuerkennen [haben], daß das Ideal nationaler Assimilation, als solches, von Geschlecht zu Geschlecht bewußter erstrebt werden soll« (BAS, S. 144). Mommsen schreibt : »mögen sie Hosen verkaufen oder Bücher schreiben, es ist ihre Pflicht, so weit sie es können ohne gegen ihr Gewissen zu handeln, auch ihrerseits die Sonderart nach bestem Vermögen von sich zu thun und alle Schranken zwischen sich und den übrigen deutschen Mitbürgern mit entschlossener Hand niederzuwerfen« (BAS, S. 227).

Eine Ausnahme von der Regel, an das Recht der Emanzipation der Juden deren Pflicht zur Assimilation zu knüpfen, stellt — ein halbes Jahrhundert früher — Alexander von Humboldt dar. (Siehe dazu Honigmann, Peter, Judaica in der Bibliothek Alexander von Humboldts, in: Marginalien, 86 (1982), 1636)Google Scholar. In einem Brief an den Enkel von Moses Mendelssohn spricht er von seiner Zeit (1853) als einer »Zeit “christlichgermanischer” Judenverfolgung« (ebda., 28 f.).

(16) Man darf sogar sagen : auf dem Gebiet der Praktischen Philosophic überhaupt. Das (nicht bloß für jeden Menschen, sondern für jedes praktische Vernunftwesen einsichtige und geltende) Sittengesetz ist für Cohen dasjenige, »was wir Deutsche als das unantastbare Heiligthum Kantischer Lehre ehren, […] was wir als den höchsten Schatz nationaler Weisheit alln modernen Völkern entgegen als Deutschheit hochhalten« (BAS, S. 130). Für eine eingehende Analyse und Kritik der Cohenschen Position in dem Streit und insbesondere seines abenteuerlichen Versuchs, über eine Identifikation von prophetischer und kantischer Sittenlehre die Juden als echte Glieder der »Nation Kants« zu erweisen, siehe Ebbinghaus, Julius, Deutschtum und Judentum bei Hermann Cohen, in ders., Interpretation und Kritik (Bonn 1990), S. 439451Google Scholar.

(17) Vgl. Kant, Rechtslehre, § E (Akad. Ausg.), Bd. VI, S. 232.

(18) Selbst Spuren von Rassismus sind bemerkbar. So nennt Cohen es eine »bedauerliche Uebertreibung« und einen »unpassenden Wortwitz«, wenn Moritz Lazarus, sein Mitstreiter gegen Treitschke, sagt : »Das Blut bedeutet mir blutwenig« (BAS, S. 137). Wenig später erklärt er seinerseits in allem Ernst : »[…] wir wünschen Alle, wir hätten schlechtweg das deutsche, das germanische Aussehen« (BAS, S. 140).

(19) BAS, S. 132. Damit bringt sich Cohen ohne jede Not in die verzweifelte Lage, dartun zu müssen, daß Deutsche — Christen und Juden — eine gemeinsame religiöse Grundlage haben und daher Ein Volk sind. Für Kant dagegen ist »Volk« im rechtlichen Sinne immer »Staatsvolk«, und das heißt : eine unter Rechtsgesetzen vereinigte Menge von Menschen (Siehe Rechtslehre, § § 43 ff. (Akad. Ausg.), Bd. VI, S. 311 ff.) Was zu Einem Volke gehören will, muß demnach an der gemeinsamen rechtlichen Grundlage, an denselben Rechtsgesetzen Anteil haben. Für die Rechte des Staatsbürgers ist Religion ohne jede Bedeutung.

(20) BAS, S. 138 f. Vgl. dagegen Ebbinghaus, Julius, Nationalisms und Patriotismus, in ders., Sittlichkeit und Recht (Bonn 1986), S. 163 f.Google Scholar : »Deutschland ist nicht da, wo die deutschen Wälder rauschen und die deutsche Rebe wächst, nicht da, wo die deutsche Zunge klingt, die deutsche Sitte herrscht und deutsche Beamte walten, sondern es ist da, wo die Menschen, die zwischen diesen Wäldern wohnen, diese Sprache sprechen und diesen Beamten unterworfen sind, nach den Gesetzen des Rechtes der Menschen in Freiheit miteinander leben«.

(21) BAS, S. 145 f.

(22) Entsprechend heißt es bei Kant : »Jedes Glied [des Gemeinwesens] muß zu jeder Stufe eines Standes in demselben […] gelangen können, wozu ihn sein Talent, sein Fleiß und sein Glück bringen können« (Über den Gemeinspruch (Akad. Ausg.), Bd. VIII, S. 292).

(23) Die Berücksichtigung des Alters erweist sich oft als eine empirisch bedingte Notwendigkeit, ebenso eine bestimmte geistige oder sonstige Ausbildung; schlechterdings aber nicht die Hautfarbe (bekanntlich nicht einmal für die Rolle des Othello) oder eben die sogenannte Rasse. »Das angeborene Recht eines jeden« im Staat » (d.i. vor aller rechtlichen That […]) [… ist] durchgängig gleich. Da nun Geburt keine That desjenigen ist, der geboren wird, mithin diesem dadurch keine Ungleichheit des rechtlichen Zustandes […] zugezogen wird« (Kant, Gemeinspruch, ibid. S. 292 f.), so ist — so setze ich diesen Gedanken Kants fort — eine rassische Diskriminierung von Rechts wegen ausgeschlossen.

(24) Sollte die sogenannte Rasse der sogenannten Juden mehr als der übrige Teil der Menschen zu Diebstahl, Betrug, Amtsmißbrauch etc. neigen, so wird es mehr jüdische Diebe, etc., und — bei funktionierender Strafverfolgung — mehr jüdische Insassen von Gefängnissen geben. Das ist alles.

(25) Davon ist, außer bei Treitschke an der zitierten Stelle, im ganzen Streit speziell gar nicht die Rede.

(26) So wurde Treitschke in dem Streit von Manuel Joël bezeichnet (BAS, S. 16), der übrigens als einziger in Bezug auf die »geschenkten« Menschenrechte Kritik übte, indem er von einer »wundervolle[n] Vorstellung vom Wesen des Rechts« sprach (BAS, S. 27).

(27) Bei ihrem gänzlich unkosmopolitischen Denken würden Nationalisten wie Treitschke und Cohen (nicht Mommsen!) mit scheinbar bescheidener Beschränkung auf den deutschen Herrschaftsraum vermutlich »die deutsche staatliche Herrschaftsordnung« sagen und es anderen »Nationalstaaten« überlassen, bei der allgemeingesetzlichen Freiheitseinschränkung ihre jeweils eigenen nationalen Zweckbestimmungen ins Spiel zu bringen. Cohen scheint in Bezug auf staatliche Herrschaftsordnung an so etwas wie eine nationen-spezifische Ausführungsordnung des allgemeinen Sittengesetzes zu denken (Siehe BAS, S. 136 f.).

(28) Siehe dazu Geismann, Georg, Ethik und Herrschaftsordnung (Tübingen 1974), S. 3954Google Scholar.

(29) In der »Erklärung« der 75 Berliner Professoren heißt es: Von denjenigen, »welche ehrlich und ernstlich bemüht sind, in treuem Zusammengehen mit der Nation die Sonderart abzuwerfen, […] wird es als ein Treubruch derer empfunden, mit denen sie nach gleichen Zwecken zu streben bewußt sind […]« (BAS, S. 204; Hervorhebung von mir).

(30) So ausgerechnet Treitschke, BAS, S. 11, und dann, ihn zitierend, Cohen, BAS, S. 126.

(31) Ob man »Deutschheit« oder »christlich-germanische Kultur« sagt, gilt hier gleichviel.

(32) Für eine solche Tyrannis braucht man sich nur den Deutschtums-Zensuren verteilenden Treitschke als Gesetzgeber vorzustellen: »ein guter Deutscher von jüdischer Abstammung«, »ein so ganz deutsch gesinnter Mann« (BAS, S. 79); »gut patriotische Leute«, »unverfälschte Orientalen«, »heimatlose Internationale Journalisten« (BAS, S. 81); »undeutsche Ideale« des sogenannten Jungen Deutschlands, aber Heines »schlichtweg deutsch empfundenen Gedichte« (BAS, S. 86); Börnes »journalistische Bildungssprache«, die »niemals wahrhaft deutsch ist; ihr fehlt der Erdgeruch, die ursprüngliche Kraft« (BAS, S. 87). Aber auch bei Cohen liest man : »deutsche Philosophie, deutsche Erfahrungslehre und deutsche Ethik« (BAS, S. 128). Vgl. dagegen Ebbinghaus, Julius, Die Eigenart der deutschen Philosophie, in : Mitteilungen des Univ. Bundes Marburg, 21 (1941 [!], 511Google Scholar; wiederabgedruckt in ders., Interpretation und Kritik (Bonn 1990), S. 489495Google Scholar.

(33) Wie völlig anders Kant auch in dieser Hinsicht gedacht hat, läßt sich u.a. einer seiner letzten Veröffentlichungen aus dem Jahre 1800 entnehmen. In der (nur eine Druckseite langen) »Nachschrift eines Freundes« zu Christian Mielckes, GottliebLittauisch-deutschem und deutsch-littauischem Wörterbuch (Akad. Ausg. Bd. VIII, S. 443 ff.)Google Scholar ergreift Kant mit engagierter Sympathie Partei für die Erhaltung des »preußischen Littauers […] in der Eigenthümlichkeit seines Charakters« (Hervorhebung von mir) und — im Zusammenhang damit — »auch in der Reinigkeit [einer Sprache] sowohl in Schul-als Kanzelunterricht«. Er nennt neben dem Nutzen, den der Staat daraus ziehen könne, auch spezifisch wissenschaftliche Interessen an der Pflege der littauischen Sprache, kommt aber dann »überhaupt« zu dem Punkt, daß es »zur Bildung eines jeden Völkleins [!] in einem Lande […] von Wichtigkeit [sei], es im Schul-und Kanzelunterricht nach dem Muster der reinsten [d. h. jeweils eigenen] […] Sprache […] zu unterweisen und diese nach und nach gangbar zu machen«, selbst wenn diese Sprache (wie in dem von Kant erwähnten Fall des Polnischen im von Preußen annektierten Teil Polens) »nur außerhalb des Landes geredet werden« sollte (Kant meint vermutlich : »offiziell geredet«). Kants Begründung, »weil dadurch die Sprache der Eigenthümlichkeit des Volks angemessener und hiemit der Begriff desselben aufgeklärter wird«, ist auf lautlose Weise sensationell. Denn sie stimmt vollständig mit seinem rechtlichen Kosmopolitismus überein, ja unterstützt ihn von einer unerwarteten Seite : zur (für den Weg zur Weltrepublik und damit zum »ewigen Frieden« dringend erforderlichen) Volksaufklärung ist kulturelle Differenzierung und »freie Entfaltung« der je eigenen »Persönlichkeit« auch von Kollektiven, verbunden mit Kulturföderalismus, Kulturregionalismus, autonomer kultureller Selbstverwaltung, also gerade die Pflege von (»völkischer«) »Sonderart« und »Eigenartigkeit« dringend notwendig. (Blaise Pascal, Pensées : »La multitude qui ne se réduit pas à l'unité est confusion; l'unité qui ne dépend pas de la multitude est tyrannie«.) Offenbar stellt sich Kant auch die einzelne Republik — und nicht nur die Weltrepublik — als eine »Republik freier verbündeter Völker« (Akad. Ausg., Bd. VI, S. 34) vor, in der die verschiedenen Völker (»Völklein«), gerade weil ihre Freiheit durch die Republik garantiert ist, sich »eins« mit eben dieser Republik als ihrem »Vaterland« fühlen. »Frei gehorcht man [eben] besser« (Leonardo da Vinci).

(34) Vgl. etwa Cohen, zitiert oben S. 7. Für die Frage, ob nicht u.U. einem bestimmten Gruppenverhalten auch dann die Berechtigung oder zumindest die volle Gleichberechtigung neben dem Verhalten anderer Gruppen im Dienste der Rechtssicherungsordnung verweigert werden dürfe, obwohl es »an sich« mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen könnte, weil es nämlich trotzdem auf andere Gruppen »provozierend« wirke und durch diese dann eine Beeinträchtigung der allgemeinen Rechtssicherheit zu befürchten sei, siehe Verfasser, Ethik und Herrschaftsordnung, op. cit., S. 70 ff., insbesondere S. 84–87.

(35) Selbstverständlich ist einer Handlung niemals anzusehen, welcher Zweck mit ihr verfolgt wurde, so daß es sich bei einer gegen den Willen des Handelnden scheinbar durchgesetzten Zweckorientierung des Handelns tatsächlich nur um Mimikry handeln dürfte.

(36) Vgl. Kant, Gemeinspruch, Akad. Ausg. Bd. VIII, S. 290.

(37) BAS, S. 223; Hervorhebung von mir.

(38) Siehe hierzu Ebbinghaus, Julius, Über die Idee der Toleranz. Eine staatsrechtliche und religionsphilosophische Untersuchung, in ders, Sittlichkeit und Recht, Bonn 1986, S. 299332Google Scholar.

(39) Siehe dazu Geismann, Georg, Fichtes »Aufhebung« des Rechtsstaates, Fichte-Studien, 3 (1991), 86117CrossRefGoogle Scholar.

(40) Siehe dazu Ebbinghaus, Julius, Die Idee des Rechts, in ders., Philosophie der Freiheit (Bonn 1988), S. 178 ffGoogle Scholar.

(41) Dieser Weg ist — das sollte niemals in Vergessenheit geraten — ausgerechnet von einer Reihe »anerkannter« deutscher »Rechtsphilosophen« und »Staatsrechtslehrer« beschritten worden, von denen einige auch nach dem 2. Weltkrieg einflußreiche Positionen eingenommen haben. Siehe z.B. Wolff, Erik, Das Rechtsideal des nationalsozialistischen Staates, in : Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 28 (1934/1935)Google Scholar, wo es auf S. 355 (zustimmend) heißt : »Der Anspruch des nationalsozialistischen Staates […] findet seine Grenze weder an geschichtlichen Traditionen noch an gewissen Grundrechten oder Menschenrechten« (Hervorhebung von mir). Für ähnliche Äußerungen anderer Autoren wie etwa Ernst Forsthoff, Heinrich Henkel, Herbert Krüger, Günther Küchenhoff, Karl Larenz, Theodor Maunz, Ulrich Scheuner, ganz zu schweigen von einem Carl Schmitt-Dorotic, siehe z.B. Majer, Diemut, Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems (Stuttgart 1987) und die dort angeführte LiteraturGoogle Scholar.

* Besonderen Dank für Kritik und Anregung schulde ich Walter Grab (Tel Aviv).