Book contents
- Frontmatter
- Contents
- Das Königthum S. 3—15
- Die magistratische Befugniss des Oberpontifex S. 16—69
- Das Consulat S. 70—124
- Die Dictatur S. 125—153
- Das Reiterführeramt S. 156—164
- Der Consulartribunat S. 165—175
- Die Prätur S. 176—216
- Die Provinzialstatthalterschaft S. 217—246
- Der Volkstribunat S. 247—303
- Die Censur S. 304—442
- Die Aedilität S. 443—491
- Die Quästur S. 492—538
- Magistratische Offiziere S. 539—545
- Die magistratische Geschwornenleitung S. 546—555
- Der Vigintisex-, später Vigintivirat S. 556—571
- Ausserordentliche Beamte für die Reservatrechte der Gemeinde S. 572—600
- Ausserordentliche Aushülfsbeamte S. 601—637
- Die Senatsboten (legati) S. 638—661
- Die ausserordentlichen constituirenden Gewalten S. 662—697
Ausserordentliche Aushülfsbeamte S. 601—637
Published online by Cambridge University Press: 29 August 2010
- Frontmatter
- Contents
- Das Königthum S. 3—15
- Die magistratische Befugniss des Oberpontifex S. 16—69
- Das Consulat S. 70—124
- Die Dictatur S. 125—153
- Das Reiterführeramt S. 156—164
- Der Consulartribunat S. 165—175
- Die Prätur S. 176—216
- Die Provinzialstatthalterschaft S. 217—246
- Der Volkstribunat S. 247—303
- Die Censur S. 304—442
- Die Aedilität S. 443—491
- Die Quästur S. 492—538
- Magistratische Offiziere S. 539—545
- Die magistratische Geschwornenleitung S. 546—555
- Der Vigintisex-, später Vigintivirat S. 556—571
- Ausserordentliche Beamte für die Reservatrechte der Gemeinde S. 572—600
- Ausserordentliche Aushülfsbeamte S. 601—637
- Die Senatsboten (legati) S. 638—661
- Die ausserordentlichen constituirenden Gewalten S. 662—697
Summary
Wenn die bisher behandelten Kategorien der ausserordentlichen Beamlen als verfassungsmässig vorgesehene bezeichnet werden können, insofern sie bestimmt sind fär an sich nolhwendige, aber verfassungsmässig der Competenz der ordentlichen Magistratur entzogene Geschäfte, und darum auch auf diesem Gebiet bei aller Mannichfaltigkeit doch Stetigkeit und Regelmässigkeit waltet, so wenden wir uns nun zu den ebenso zahlreichen wie verschiedenartigen Fällen, wo für Geschäfte, die an sich innerhalb der gewöhnlichen magistratischen Competenz liegen, die aber aus irgend welchen Gründen weder von ihren zunächst berufenen Trägern verwaltet werden können oder sollen noch anderen Beamlen durch Senats- oder Volksschluss übertragen werden, zur Aushülfe eigene Beamte von den Comitien gewählt worden sind. Was davon in sehr zufälliger und fragmentarischer Gestalt zu unserer Kunde gekommen ist, ist hier in Gruppen zusammengestellt, je nachdem die Beamten für den Krieg, für die Aushebung, für die Leitung der Beamtenwahlen, für den Prozess, für die öffentliehe Sicherheit, für das Bau, für das Getreidewesen bestimmt sind.—Eine allgemeine Benennung für diese Aushülfsbeamten giebt es nicht. Allerdings werden technisch die höheren, üamentlich die mililärischen Kategoricn bezeichnet als cum imperio, die niederen, üamentlich die nicht militärischen als cum potestate (I, 49 A. 1); indess umfassen diese Bezeichnungen, wie dies bei den militärischen Aushülfsbeamten weiterhin gezeigt werden wird, die ordentlichen Beamten mit, und treten bei den Aushülfsbeamten nur desshalb mehr hervor, weil es für diese an einer allgemeinen Benennung gebricht.
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- Chapter
- Information
- Römisches Staatsrecht , pp. 601 - 637Publisher: Cambridge University PressPrint publication year: 2010